Schulvorstand

Schulleitung:

Herr

OStD

Strahler

Bernd

HLA Hameln

Herr

StD

Bruns

Ludger

HLA Hameln

Herr

OStR

Deide

Norbert

HLA Hameln

Frau

StR'in

Kılıçaslan

Britta

HLA Hameln

Herr

StD

Rudsinske

Thomas

HLA Hameln

Herr

StD

Nowotny

Wolfgang

HLA Hameln

 

Lehrervertreter:

Frau

StD'in

Baumeister-Schwab

Birgit

HLA Hameln

Herr

StR

Bleibohm

Christian

HLA Hameln

Herr

StR

Bröckling

Christoph

HLA Hameln

Frau

StR

Dr. Kordt-Gawalek

Kerstin

HLA Hameln

Herr

StR

Latzel

Jörg

HLA Hameln

Herr

OStR

Tacke

Klaus

HLA Hameln

 

Schülervertreter:

Herr

FG13D

Bohl

Marius

HLA Hameln

Herr

FG13D

Franz

Julian

HLA Hameln

Herr

FG13C

Jäckel

Jonas

HLA Hameln

Herr

FOW12B

Hajdavi

Valmir

HLA Hameln

Herr

BO1

Dayan

Gökhan

HLA Hameln

Herr

FO12C

Nguyen

Tu

HLA Hameln

 

Elternvertreter:

Frau

Bongartz

Martina

Frau

Hellmuth

Rolf

 

Unternehmensvertreter:

Herr

Kügler

Rüdiger

von Aulock, Kügler & Behn

Frau

Becker

Erwin

Postbank

Frau

Zerssen

Kerstin

Marc Shoes GmbH

Frau

Dr. Schulz

Dorothea

IHK GSt Hameln

 

 

Nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) Stand: 16.03.2011, (Nds. GVBl. S. 83)
hat der Schulvorstand folgende Aufgaben:


§38 a


Aufgaben des Schulvorstandes


(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3.
(3) Der Schulvorstand entscheidet über
1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der
Schulleiterin oder des Schulleiters,
3. die Beteiligung berufsbildender Schulen an Maßnahmen Dritter (§ 21 Abs. 4),
4. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 23),
5. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
6. die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),
7. die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin
oder des Schulleiters (§ 45 Abs.1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
8. die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der
Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1
und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
9. die Form, in der die Oberschule geführt wird (§ 10 a Abs. 2 Satz 1), und darüber, in welchen Fächern und Schuljahrgängen der Oberschule der Unterricht jahrgangsbezogen und in welchen er schulzweigspezifisch erteilt wird,
10. die Ausgestaltung der Stundentafel,
11. Schulpartnerschaften,
12. die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden
Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
13. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22),
14. Vorschläge der berufsbildenden Schulen an den Schulträger für Anträge auf
Genehmigung schulorganisatorischer Entscheidungen sowie
15. Grundsätze für
a) die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an
Grundschulen,
b) die Durchführung von Projektwochen,
c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.
(4)Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. 2Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.

 

§ 38 b


Zusammensetzung und Verfahren des Schulvorstandes
...
(7) Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er entscheidet bei Stimmengleichheit.
(8) Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen.
...


§ 38 c

Beteiligung des Schulträgers


(1) Der Schulträger wird zu allen Sitzungen des Schulvorstandes eingeladen. Er erhält alle Sitzungsunterlagen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers kann an allen Sitzungen des Schulvorstandes mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. Sie oder er nimmt nicht an den Abstimmungen teil.
...

Handelslehranstalt Hameln

Mühlenstraße 16

31785 Hameln

Telefon: 05151 930801

Telefax: 05151 930833

E-Mail: info@hla-hameln.de

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